Wahlbekanntmachung
1.
Am 13. Juni 2004 findet in der Bundesrepublik Deutschland die
Wahl zum Europäischen Parlament statt.
2. Die Gemeinden
Gemeinde
Wahlbezirk Bezeichnung des Wahlraumes
Gutenberg 01 Gemeindeamt, Maschwitzer
Weg 5 a, 06193 Gutenberg
Krosigk
01 Gemeindeamt, Am Mühlteich 1,
06193 Krosigk
Kütten
01 Gemeindesaal, Lange Straße 1/2
06193 Kütten
Mösthinsdorf
01 Feuerwehrgebäude,
Versammlungsraum,
Hauptstr. 6a, 06193 Mösthinsdorf
Morl
01 Veteranentreff, Schulberg 8,
06913 Morl
Nehlitz
01 Gemeindeamt, Hauptstraße 3,
06193 Nehlitz
Ostrau
01 Im Schloß,
Rosa-Luxemburg-Str. 13,
06193 Ostrau
Petersberg
01 Gemeindeamt, Friedensplatz 2,
06193 Petersberg
Sennewitz
01 Grundschule, Raum des
Heimatvereins,
Karl-Liebknecht-Str. 1,
06193 Sennewitz
Teicha
01 Rentnertreff, Schulstraße 5,
06193 Teicha
Wallwitz
01 Verwaltungsamt,
Götschetalstraße 15,
06193 Wallwitz
In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten in der Zeit vom 12.05.2004 bis 23.05.2004 zugestellt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem der Wahlberechtigte zu wählen hat.
Der Briefwahlvorstand tritt zur Ermittlung des Briefwahlergeb-nisses um
18.00 Uhr im
Landkreis Saalkreis, Wilhelm-Külz-Str. 10, 06108 Halle
zusammen.
3. Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist.
Die Wähler haben ihre Wahlbenachrichtigung und einen amtlichen Personalausweis – Unionsbürger einen gültigen Identitätsausweis – oder Reisepass zur Wahl mitzubringen.
Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden.
Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jeder Wähler erhält bei Betreten des Wahlraums einen Stimmzettel ausgehändigt.
Jeder Wähler hat eine Stimme.
Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer die Bezeichnung der Partei und ihre Kurzbezeichnung bzw. die Bezeichnung der sonstigen politischen Vereinigung und ihr Kennwort sowie jeweils die ersten 10 Bewerber der zugelassenen Wahlvorschläge und rechts von der Bezeichnung des Wahlvorschlagsberechtigten einen Kreis für die Kennzeichnung.
Der Wähler gibt seine Stimme in der Weise ab,
dass er auf dem rechten Teil des Stimmzettels durch ein in
einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise
eindeutig kenntlich macht, welchem Wahlvorschlag
sie gelten soll.
Der Stimmzettel muss vom Wähler in einer Wahlzelle des Wahlraums oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist.
4. Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.
5. Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Kreis oder in der kreisfreien Stadt, in dem/der der Wahlschein ausgestellt ist,
a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk des
Kreises/der kreisfreien Stadt
oder
b) durch Briefwahl
teilnehmen.
Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Gemeindebehörde einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Wahlumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (in verschlossenem Wahlumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle übersenden, dass er dort spätestens am Wahltage bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.
6. Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Das gilt auch für Wahlberechtigte, die zugleich in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union zum Europäischen Parlament wahlberechtigt sind (§ 6 Abs. 4 des Europawahlgesetzes).
Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft; der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches).
Wallwitz, den 28.05.2004
gez. Roselt
Beschlüsse
des Gemeinschaftsausschusses
vom 31.03.04
Beschluss Nr.: 01/01/04
Der Gemeinschaftsausschuss der Verwaltungsgemeinschaft „Götschetal-Petersberg“
bekennt sich, die Gemeinde Nauendorf, nach deren entsprechender Erklärung
und Positionierung, als gleichberechtigten Partner in die Verwaltungsgemeinschaft
aufzunehmen.
Beschluss
Nr.: 01/02/04
Der Gemeinschaftsausschuss der Verwaltungsgemeinschaft „Götschetal-Petersberg“
beschließt nach öffentlicher Beratung die Haushaltssatzung und den
Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2004.
Beschluss
Nr.: 01/03/04
Der Gemeinschaftsausschuss der Verwaltungsgemeinschaft „Götschetal-Petersberg“
beschließt zum Haushaltsplan 2004, die Umlage der Mitgliedsgemeinden auf
122,86 EUR/Einwohner festzusetzen.
Beschluss Nr.: 01/04/04
Der Gemeinschaftsausschuss der Verwaltungsgemeinschaft „Götschetal-Petersberg“
beschließt die Stundung der Verwaltungsgemeinschaftsumlage der Gemeinde
Sennewitz für das Haushaltsjahr 2004.
Beschluss
Nr.: 01/05/04
Der Gemeinschaftsausschuss der Verwaltungsgemeinschaft „Götschetal-Petersberg“
beschließt die Stundung der Verwaltungsgemeinschaftsumalge der Gemeinde
Mösthinsdorf für das Haushaltsjahr 2004.
Beschluss
Nr.: 01/06/04
Der Gemeinschaftsausschuss der Verwaltungsgemeinschaft „Götschetal-Petersberg“
beschließt die Stundung der Verwaltungsgemeinschaftsumlage der Gemeinde
Krosigk für das Haushaltsjahr 2004.
Beschluss
vom 28.04.04
Beschluss Nr.: 02/07/04
Personalentscheidung
Erstellung einer Übersichtskarte
Der Barfuß-Verlag bietet sich an, für die Gemeinden eine neue Übersichtskarte der Verwaltungsgemeinschaft „Götschetal-Petersberg“ zu erarbeiten und herauszugeben.
Diese kann naturgemäß nur über Werbung finanziert werden.
Ein Mitarbeiter des Verlages wird in der nächsten Zeit sicherlich auch mit Ihnen Kontakt aufnehmen. Er wird sich durch ein Empfehlungsschreiben von uns ausweisen.
gez.
Roselt
Leiter des gemeinsamen Verwaltungsamtes
Hinweise zur Stimmabgabe auf den Stimmzetteln zur Kreistagswahl und Gemeinderatswahl am 13.06.2004:
Sie haben drei Stimmen:
Sie können alle drei Stimmen einem einzigen Bewerber/einer einzigen Bewerberin
geben.
Sie können ihre drei Stimmen aber auch auf mehrere Bewerber/innen desselben
Wahlvorschlags oder verschiedener Wahlvorschläge verteilen.
Nicht mehr als drei Stimmen! Der Stimmzettel ist sonst ungültig.
Hinweise
zur Stimmabgabe auf den Stimmzetteln zur Bürgermeisterwahl
am 13.06.2004:
Sie haben 1 Stimme:
Hinweise
zur Stimmabgabe auf den Stimmzetteln zur Europawahl
am 13.06.2004:
Sie haben 1 Stimme: